Fahrzeuge, abgestellte nicht zugelassene
Hier finden Sie Informationen zu den Dienstleistungen der Amtsverwaltung.
Unser Anliegen ist es, Ihnen per Internet die Aufgaben vorzustellen.
Sollte Ihr Anliegen nicht aufgeführt sein, nutzen Sie bitte den Zuständigkeitsfinder des Landes Brandenburg.
Ihr/e Ansprechpartner/in: | Telefon: | E-Mail: | |
Frau L. Schiele | +49 33433 150-332 | ![]() |
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Das Abstellen eines nicht mehr zum Verkehr zugelassenen und damit aus Rechtsgründen nicht betriebsbereiten Fahrzeuges ist kein Parken im straßenverkehrsrechtlichen Sinn und damit auch kein straßenrechtlicher Gemeingebrauch, sondern eine Sondernutzung.
Eine Sondernutzung kann bestimmen, dass für das Abstellen eines nicht mehr zum Verkehr zugelassenen Fahrzeuges auf einer öffentlichen Straße Sondernutzungsgebühren erhoben werden.
Durch das Abstellen eines nicht mehr zugelassenen Fahrzeuges, liegt eine unerlaubte Nutzung im Sinne der §§ 20 Abs. 1 und 18 Abs. 1 BbgStrG vor.
Entsprechend der Bestimmungen des Straßengesetzes Brandenburg in Verbindung mit der jeweiligen Sondernutzungssatzung der amtsangehrigen Kommune wird ordnungsrechtlich gegen den Halter vorgegangen.
Ist der Zustand eines Fahrzeuges, als Autowrack zu werten, gelten zusätzlich die Normen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes.