Bewachungsgewerbe, Erlaubnis nach § 34a GewO beantragen
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Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will (Bewachungsgewerbe), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Unter dem Begriff der Bewachung im Sinne der Gewerbeordnung (GewO) versteht man die auf den Schutz von Leben oder Eigentum fremder Personen vor Eingriffen Dritter gerichtete Tätigkeit. Die Bewachung erfordert eine aktive Obhutstätigkeit eines Menschen (z. B. durch Beaufsichtigung oder Kontrollen). Bloße Sicherheitseinrichtungen technischer Art stellen keine Obhutstätigkeit dar.
Die Erlaubnis zur Bewachung kann einer natürlichen oder juristischen Person erteilt werden. Bei Personengesellschaften (z. B. OHG, KG) ist jeder geschäftsführende Gesellschafter Gewerbetreibender und bedarf einer eigenen Erlaubnis. Bei juristischen Personen wird die Erlaubnis der GmbH oder AG erteilt.
Die persönlichen Erlaubnisvoraussetzungen:
- Zuverlässigkeit (§ 34a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewO),
- Nachweis der erforderlichen Mittel oder Sicherheiten (§ 34a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 GewO),
- Unterrichtungsnachweis (§ 34a Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GewO)
müssen von den Gewerbetreibenden bzw. von den gesetzlichen Vertretern einer juristischen Person erfüllt werden.
- Führungszeugnis für Behörden
- Gewerbezentralregisterauszug
- Auskunft über Einträge im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts
- Nachweis über die vorgeschriebene Unterrichtung
- Nachweis über die erforderlichen Mittel oder Sicherheiten
- Nachweis über einen ausreichenden Versicherungsschutz
- ggf. Auszug aus dem Handelsregister (bei jur. Personen)
Sachkundeprüfung
Für folgende Tätigkeitsgebiete ist die erfolgreiche Ablegung einer Sachkundeprüfung bei der IHK erforderlich:
- Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr
- Kontrollgänge auf Bahnhöfen
- Kontrollgänge in Fußgängerzonen
- Kontrollgänge in Empfangshallen von Flughäfen etc.
- sog. Citystreifen
- Kontrollgänge in Kaufhäusern
- Kontrollgänge in Ladenpassagen
- Schutz vor Ladendieben
- Ladendetektive
- Kaufhausdetektive
- Einzelhandelsdetektiv
- Bewachungen im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken (z. B. Türsteher)
Wird der Gewerbetreibende in den vorgenannten Bereichen selbst aktiv tätig, hat auch er einen Sachkundenachweis vorzuweisen.
Die Sachkundeprüfung besteht aus einer bundeseinheitlichen schriftlichen Prüfung von 120 Min. und einer mündlichen Prüfung (ca. 15 Min. pro Prüfling), wobei die Zulassung zur mündlichen Prüfung das Bestehen des schriftlichen Teils voraussetzt. Der Prüfling kann die Prüfung wiederholen. Hat er die Prüfung bestanden, so bekommt er eine Bescheinigung der IHK ausgehändigt. Gegenstand der Sachkundeprüfung sind folgende Sachgebiete:
- Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, einschließlich Gewerberecht und Datenschutzrecht
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Straf- und Strafverfahrensrecht, einschließlich Umgang mit Waffen
- Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste
- Umgang mit Menschen, insbesondere Verhalten in Gefahrensituationen und Deeskalationstechniken in Konfliktsituationen und
- Grundzüge der Sicherheitstechnik
Anforderungen an das Wachpersonal
Mit Bewachungsaufgaben dürfen nur Arbeitnehmer (Bewachungspersonal) betraut werden, deren Zuverlässigkeit von der Behörde anhand einer unbeschränkten Auskunft aus dem Bundeszentralregister überprüft worden ist und die ebenfalls über die für die Ausübung der Tätigkeit notwendigen Bestimmungen, Befugnissen und Pflichten von der Industrie- und Handelskammer mindestens 40 Unterrichtstunden lang unterrichtet worden sind bzw. eine Sachkundeprüfung bei der IHK erfolgreich absolviert haben.
Der Bewachungsunternehmer hat die Wachpersonen der jeweils zuständigen Behörde zu melden, die für die jeweilige Niederlassung des Bewachungsunternehmens örtlich zuständig ist.
Unterrichtungsnachweis
Wird eine selbständige Tätigkeit angestrebt, muss die Unterrichtung 80 Stunden á 45 Min. umfassen. Wird dagegen eine angestellte Beschäftigung beabsichtigt, muss die Unterrichtung 40 Stunden á 45 Min. umfassen. Die Unterrichtung wird nur durch die Industrie- und Handelskammern durchgeführt.
Von der Unterrichtung befreit sind Personen mit bestimmten Ausbildungsabschlüssen (Laufbahnprüfungen zumindest für den mittleren Polizeidienst und im Bundesgrenzschutz, für den mittleren Justizvollzugsdienst sowie Feldjäger in der Bundeswehr und der neue Ausbildungsberuf "Fachkraft für Schutz und Sicherheit") oder den Weiterbildungsabschlüssen "Geprüfte Werkschutzfachkraft" oder "Geprüfter Werkschutzmeister".
Ebenfalls befreit sind Personen, die die Sachkundeprüfung nach § 5c Abs. 6 BewachV erfolgreich abgelegt haben.
Hinweis auf Gebühren für den Unterrichtungsnachweis/ die Sachkundeprüfung
Sachkundeprüfung:
- 150 EUR
- Wiederholung: 75 EUR
Unterrichtung:
- 40 Std. - 405 EUR
- 80 Std. - 780 EUR
128,00 EUR - 1.279,00 EUR
Gemäß Tarifstelle 2.2.4.1 der Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft (MWEGebO)