Öffentliche Bekanntmachung der Meldebehörde des Amtes Märkische Schweiz
Widerspruchsmöglichkeit gegen die Übermittlung von Daten
- Widerspruchsmöglichkeit gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft gemäß § 42 Bundesmeldegesetz (BMG)
Gemäß § 42 Absatz 2 BMG übermitteln die Meldebehörden Daten an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften.
§ 42 Absatz 2 BMG:
Haben Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, darf die Meldebehörde von diesen Familienangehörigen folgende Daten übermitteln:
1. Vor- und Familiennamen,
2. Geburtsdatum und Geburtsort,
3. Geschlecht,
4. Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft,
5. derzeitige Anschriften und letzte frühere Anschrift,
6. Auskunftssperren nach § 51 sowie
7. Sterbedatum.
Die Übermittlung der Daten unterbleibt, wenn die Betroffenen der Übermittlung ihrer Daten gemäß § 42 Absatz 3 Satz 2 erster Halbsatz BMG widersprochen haben.
Gemäß § 42 Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz BMG weise ich hiermit darauf hin, dass die betroffenen Personen, der Übermittlung der Daten im Rahmen des § 42 Absatz 2 BMG widersprechen können. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift gegenüber dem
Amt Märkische Schweiz
Der Amtsdirektor
Meldebehörde
Elsholzstraße 4
15345 Rehfelde
einzulegen.
Die Angabe von besonderen Gründen ist hierbei nicht notwendig. Ein einfacher Antrag genügt. Die Übermittlungssperre erfolgt kostenfrei. Sie gilt bis auf Widerruf.
Sollten mehrere Wohnungen bestehen, so wird die Übermittlungssperre nur bei der Meldebehörde eingetragen, bei der der Datenübermittlung widersprochen wurde. In diesem Fall ist es notwendig, dass bei allen Meldebehörden, in welchen ein (Haupt- oder Neben-)Wohnsitz besteht, der Datenübermittlung widersprochen wird.
- Widerspruchsmöglichkeit gegen die Erteilung von Melderegisterauskünften in besonderen Fällen gemäß § 50 Bundesmeldegesetz (BMG)
Gemäß § 50 Absatz 1 bis 3 BMG erteilen die Meldebehörden Melderegisterauskünfte in besonderen Fällen:
§ 50 Absatz 1 BMG:
Die Meldebehörde darf Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 44 Absatz 1 Satz 1 BMG bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist:
1. Familienname,
2. Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,
3. Doktorgrad und
4. derzeitige Anschriften sowie,
5. sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache.
§ 50 Absatz 2 BMG:
Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde Auskunft erteilen über
1. Familienname,
2. Vornamen,
3. Doktorgrad,
4. Anschrift sowie
5. Datum und Art des Jubiläums.
Altersjubiläen im Sinne des Satzes 1 sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.
§ 50 Absatz 3 BMG:
Adressbuchverlagen darf zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilt werden über deren
1. Familienname,
2. Vornamen,
3. Doktorgrad und
4. derzeitige Anschriften.
Die Übermittlung der Daten unterbleibt, wenn die Betroffenen der Auskunftserteilung nach § 50 Absatz 5 Satz 1 erster Halbsatz BMG widersprochen haben.
Gemäß § 50 Absatz 5 Satz 1 zweiter Halbsatz BMG weise ich hiermit darauf hin, dass die betroffenen Personen, der Übermittlung der Daten im Rahmen des § 50 Absatz 1 bis 3 BMG widersprechen können.
Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift gegenüber dem
Amt Märkische Schweiz
Der Amtsdirektor
Meldebehörde
Elsholzstraße 4
15345 Rehfelde
einzulegen.
Die Angabe von besonderen Gründen ist hierbei nicht notwendig. Ein einfacher Antrag genügt. Die Übermittlungssperre erfolgt kostenfrei. Sie gilt bis auf Widerruf.
Sollten mehrere Wohnungen bestehen, so wird die Übermittlungssperre nur bei der Meldebehörde eingetragen, bei der der Datenübermittlung widersprochen wurde. In diesem Fall ist es notwendig, dass bei allen Meldebehörden, in welchen ein (Haupt- oder Neben-)Wohnsitz besteht, der Datenübermittlung widersprochen wird.
- Auskunftssperre gemäß § 51 Bundesmeldegesetz (BMG)
Eine Auskunftssperre (§ 51 Abs. 1 BMG) wird auf Antrag eingetragen, wenn die betroffene Person glaubhaft macht, dass Tatsachen vorliegen, die eine Annahme rechtfertigen, dass durch eine Auskunft ihr oder einer anderen Person hieraus eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönlicher Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange erwachsen kann. Hierzu ist bei der Meldebehörde ein Antrag zu stellen, in welchem die Gründe für eine Eintragung einer solchen Sperre angegeben werden müssen. Des Weiteren ist die Vorlage entsprechender Nachweise zwingend erforderlich.
Der Antrag auf Einrichtung einer Auskunftssperre ist schriftlich bei dem
Amt Märkische Schweiz
Der Amtsdirektor
Meldebehörde
Elsholzstraße 4
15345 Rehfelde
unter Beifügung entsprechender Nachweise zu stellen.
Die Auskunftssperre wird auf zwei Jahre befristet und kann auf Antrag verlängert werden. Sie erfolgt kostenfrei.
- Hinweise
Die Meldebehörden haben einmal jährlich die Einwohner/-innen gemäß § 42 Abs. 3 und 50 Abs. 5 BMG über die Möglichkeit der Einrichtung einer Übermittlungs- und Auskunftssperre nach diesem Gesetz hinzuweisen. Hierbei ist zu unterscheiden zwischen Übermittlungssperren (I. und II.) und Auskunftssperren (III.).
Die Bekanntmachung der Widerspruchsmöglichkeit unter II. erfolgt im Besonderen aufgrund der anstehenden Wahlen des 20. Bundestags 2021 und der Landratswahl 2021.
Für Fragen hierzu stehen Ihnen die Kolleginnen der Meldebehörde des Amtes Märkische Schweiz zur Verfügung.
Buckow (Märkische Schweiz), 05.01.2021
in Vertretung
Kock-Fuchs
stellvertretender Amtsdirektor